Rahmen-Kleingartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.

Kleingartenordnung Sachsen Anhalt, und unsere Satzung
Antworten
Benutzeravatar
Thomas
Site Admin
Beiträge: 31
Registriert: 24. Jan 2022, 18: 29
Wohnort: Halle
Kontaktdaten:

Rahmen-Kleingartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.

Beitrag von Thomas »

Diese Kleingartenordnung ist für alle Mitgliedsvereine des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle e.V. bindend seit 26.11.2022!

Rahmen-Kleingartenordnung
des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
Seite 1
Die Rahmen-Kleingartenordnung gilt für alle im
Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
organisierten Kleingärtnervereine.
Diese Rahmen-Kleingartenordnung (RKO) regelt
verbindliche Mindestanforderungen an die Nutzung einer
Kleingartenparzelle. Der Verein kann eigene
Ergänzungen und Anhänge beschließen.
Grundlage dieser Ordnung ist das
Bundeskleingartengesetz (BKleingG),
das Bundesnaturschutzgesetz,
die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung,
die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
das Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt,
die Landes- und kommunalen Ordnungen und
Satzungen, sowie Regelungen über technische
Standards in der aktuell gültigen Fassung.
1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Kleingärten
Kleingärten sind Gärten, die einem Nutzer (Pächter) zur
nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf (kleingärtnerische
Nutzung) und zur Erholungsnutzung überlassen sind.
1.2 Kleingartenanlage
Eine Kleingartenanlage (KGA) sind mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und
Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die
Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage
legt der Kleingärtnerverein fest.
1.3 Kleingärtnerische Betätigung
Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und
Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden,
Wasser und Umwelt sind Gegenstand der
kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch
nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des
integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten (Anlage
1). Einzuhalten ist ebenso die Aneignung gärtnerischen
Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer
Fähig- und Fertigkeiten.
1.4 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen-,
Natur und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und
Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen
gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit
das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und
Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist
verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der
Vorstand übt Anleitung und Kontrolle aus.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Der KG wird ausschließlich vom Pächter und von zu
seinem Haushalt gehörenden Personen bewirtschaftet.
Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist
gestattet, dauert sie länger als sechs Wochen, ist der
Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder
Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.
2.2 Bewirtschaftung des KG
Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht
erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die
Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten
durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner
Familienangehörigen.
Alle Flächen, auf denen keine Gebäude stehen, sind zu
begrünen und sie müssen Wasser durchlassen. Die
kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn auf
mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und
Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut
werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter
dazu.
Jeder Nutzer (Pächter) hat das Recht, seinen Garten
nach seinen Vorstellungen und Ideen zweckmäßig und
ästhetisch zu gestalten.
Dabei ist die
Vielfalt von Sorten und Arten,
der Anbau von Kulturpflanzen,
die ökologische und nachhaltige Bewirtschaftung,
die Kulturführung (Fruchtfolge-Beete, Mischkultur),
die Förderung von Nützlingen und Insekten,
sowie die Rückführung von pflanzlichen Rückständen
(Nährstoff-Kreislauf) zu beachten.
2.3 Pflanzen im Kleingarten
Die Vielfalt des Kleingartens wird erreicht durch
Obstbäume,
Beerenobst,
Gemüse,
Garten- und Küchenkräuter,
Ziergehölze,
Stauden, Blumenzwiebeln und -knollen, sowie
Sommerblumen, die durch Nutzung von Beeten,
Frühbeetkästen, Hochbeeten, Kleingewächshaus,
Kompostplatz und ähnliches gewonnen werden.
Einige Pflanzenarten dürfen aus Gründen der
Wuchsstärke, Krankheitsübertragung oder Invasivität
nicht im Kleingarten kultiviert werden. Auflaufender
Wildwuchs dieser Pflanzenarten (Anlage 2) ist sofort zu
entfernen.
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von
Kern- und Steinobst) dürfen im Kleingarten eine
Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern
und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und
Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom
Stammmittelpunkt aus zu messen.
Rahmen-Kleingartenordnung
des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
Seite 2
Die Ordnungen der Vereine können größere Abstände
festlegen (Anlage 3).
Bei der Pflanzung und Pflege von Gehölzen ist ebenfalls
auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige
Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die
vorgeschriebene maximale Höhe zu achten. (siehe Punkt
5.2)
2.4 Schutz der heimischen Fauna
Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von
Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften
(Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen
Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig
Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten
Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten
Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.
2.5 Einsatz chemischer Mittel
Die Anwendung von chemischen
Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist prinzipiell zu
unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den
nichtberuflichen Anwender im Haus- und
Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene
Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Auf
Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von
Personen ausgebracht werden, die im Besitz des
Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind.
Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder
außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher
chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von
anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig,
Reinigungsmittel etc.).
3. Bebauung in Kleingärten
3.1 Begriffe
Baulichkeiten sind mit dem Erdboden verbundene,
ortsfeste aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte
Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht
auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene
Schwere auf dem Boden ruht.
3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Baulichkeiten im Kleingarten unterliegen grundsätzlich
dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Ob eine
bauliche Anlage errichtet, aufgestellt oder geändert
werden kann, ergibt sich aus dem Einzelfall und ihrer
kleingärtnerischen Zweckbestimmung. Die Entscheidung
treffen die Vereinsvorstände auf Antrag.
Form und Inhalt der Antragstellung bestimmen die
Vereinsvorstände. Vor dem Baubeginn ist ein Antrag mit
folgenden Mindestinformationen zu stellen:
- Beschreibung der Maßnahme
- Standort
- Größe, Umfang und Maße
- Art der Ausführung
- Zeitraum
- Fremd- oder Eigenleistung
Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist
der Pächter zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst
begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden
ist. Die Abstände zu den Grenzen der Nachbargärten
sind entsprechend der Gestaltungsordnung der
Kleingartenanlage einzuhalten und sollten im Regelfall
mindestens 1 m betragen. Für die Außengrenze der KGA
gilt die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO
LSA).
Weitere Festlegungen, wie Fundamente, Außenmaße
und Dachformen der Laube, obliegen dem Verein, der
eine Gestaltungsordnung beschließen kann.
Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im
Kleingarten nicht erlaubt.
3.3 Gartenlaube
Im KG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit
höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem
Freisitz zulässig.
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach
ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden
Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht
gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im KG
grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind die
nachfolgend unter 3.8, 3.9, 3.10 und 3.11 genannten
Baulichkeiten.
Für alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten
Gartenlauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung
dienende bauliche Anlagen gelten die
Bestandschutzregeln gem. § 20a Punkt 7 BKleingG. Der
Bestandsschutz bezieht sich auf die Lebensdauer der
Baulichkeit.
3.4 Einfriedungen und Sichtschutz
Einfriedungen dürfen zur Begrenzung eines Kleingartens
in Form von Hecken oder Zäunen errichtet werden. Die
Höhe darf 1,20 m nicht überschreiten.
Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den
Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Um einen
Sicht- und Windschutz am Sitzplatz zu erreichen, kann
ein Rankgerüst, mit entsprechender Bepflanzung, mit
einer maximalen Höhe von 2 m errichtet werden.
3.5 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro: Installation und regelmäßige Überprüfung hat
nach den Vorschriften der DIN-VDE zu erfolgen.
Photovoltaikanlagen mit Netzeinspeisung (z.B.
Balkonkraftwerke) sind nicht gestattet. In sich
geschlossene Systeme, wie tragbare Powerstations mit
Solareinspeisung und Leuchten, welche gemäß ihrer
Bauart durch ein Solar-Panel betrieben werden, sind
zulässig.
Wasser: Es sind die technischen Regeln und
Hygienevorschriften für die Wasserinstallation zu
beachten.
Rahmen-Kleingartenordnung
des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
Seite 3
Regenwasser: ist grundsätzlich als Gießwasser zu
verwenden, ein Ableiten (Dachrinne, Regenfässer)
außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet.
3.6 Fäkal-/Abwassersammelgruben
Sammelgruben unterliegen nur dann dem
Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 nach
geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die
Einhaltung der geltenden bzw. kommunalen
Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur
Entsorgung voraus. Unzulässig ist es, Fäkalien in
undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu
lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss
an die öffentliche Kanalisation sind bevorzugt zu
verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG
Trocken- oder Trenntoiletten einzusetzen.
3.7 Gewässerrandstreifen
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei
Anpflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer bzw.
Böschungsoberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser
beträgt gem. § 34 BauGB im Innenbereich einer
Gemeinde 5 m sowie im Außenbereich 10 m.
Weitere sich aus Wasserschutzgebietsauflagen
ergebende Festlegungen sind durch die Vorstände
bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des
Vereins aufzunehmen.
3.8 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen
dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet
werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens
anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche
von 6 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max.
2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist
einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt
werden. Die Gartenordnungen der Vereine können
geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch
verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu
entfernen.
3.9 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als
Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens 8 m²
einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der
Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die
Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf
1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder
Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu
verwenden. Betonierte Becken sind nicht gestattet. Die
Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Pächter.
3.10 Badebecken
Bade- und Wasserbecken sind in Kleingärten nicht
dauerhaft auszuführen und nicht ins Erdreich
einzulassen. Transportable Badebecken
(Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen
von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 50 cm sind
saisonal zulässig. Die Oberkante des Badebeckens darf
nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom
Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht
gestattet.
3.11 Stütz- und Trockenmauern
Für sich - aus Geländeversätzen ergebende - Stütz- und
Trockenmauern höher als 0,60 m ist mit dem Bauantrag
ein Nachweis der Standsicherheit vorzulegen.
3.12 Feuerstätten
Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und
Kamine) im Kleingarten und in den sich darin befindlichen
Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben. Unter der
Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor
dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig,
wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen
Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine
regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen
erfolgt.
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der
Nachbarparzelle bzw. Grundstücke nicht beeinträchtigen
(u. a. Bienenschutz). Der Betreiber ist zur Einhaltung aller
damit in Verbindung stehenden gesetzlichen
Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des
Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die
Feuerstätte und dazugehörige Abgasanlage zu entfernen.
3.13 Flüssiggasanlagen
Der Aufbau, die Installation und das Betreiben von
Flüssiggasanlagen hat nach den technischen Regeln
[DVUV 79 (BGV D 34)] zu erfolgen.
3.14 Rückbau/Beseitigung
Die Vereinsvorstände können den Rückbau einer
Baulichkeit verlangen, die ohne Genehmigung errichtet
wurde, keinen Bestandsschutz hat und von der eine
allgemeine Gefährdung ausgeht. Im Gefährdungsfall
kann ein Rückbau auch durch den Vereinsvorstand auf
Kosten des Pächters veranlasst werden.
4. Tierhaltung
Die Tierhaltung wie Unterbringung (Aufstallung),
Fütterung, Pflege oder Zucht ist im KG nur zulässig,
wenn dies vor dem 3.10.1990 in KGA und KG zugelassen
war. Kleintiere (Haustiere) dürfen sich nur gemeinsam mit
dem Halter im KG befinden. Dabei gilt, dass der
Aufenthalt des Tieres auf den KG begrenzt ist. Es sind
tiergerechte Transportmittel zu benutzen, Hunde sind auf
Wegen und Gemeinschaftsflächen an der Leine zu
führen. Der Halter verpflichtet sich zur Kotbeseitigung auf
Wegen und Freiflächen. Der Halter haftet für durch das
Tier verursachte Schäden.
Die Bienenhaltung im KG ist nach Zustimmung des
Vorstandes zulässig. Bienenstände sollten bevorzugt am
Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der
Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein
Sachverständiger zu konsultieren.
Rahmen-Kleingartenordnung
des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
Seite 4
5. Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden
Wege bis zur Wegemitte bzw. gemäß abweichenden
Festlegungen des Vereins zu pflegen.
5.2 Grenzgestaltung
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich.
Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der
Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA durch den
Verein beschlossen. Werden Formschnitthecken, Zäune
o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese
eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Massive
Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind
unzulässig. Begrenzungshecken müssen so geschnitten
werden, dass die Begehbarkeit der Wege erhalten bleibt
und die Sicht in die Gärten möglich ist.
Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung der KGA
gilt die maximale Höhe von 2,00 m. Eine andere
Gestaltung der Außengrenze ist mit der zuständigen
Kommunalbehörde abzustimmen.
5.3 Gemeinschaftswege und -flächen.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen
Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten,
Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf
Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des
Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist
ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der
Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen,
Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG oder den
dafür ausgewiesenen Stellflächen abzustellen.
6. Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht
zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem
Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze
anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung
des Vorstandes und des Nachbarn zulässig.
Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur
Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen
Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere
Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes
Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes
Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der
Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den
Hausmüll zu entsorgen.
6.2 Entsorgung
Der Pächter ist zur Abfallentsorgung verpflichtet. Abfälle
sind Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Pächter als
Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfälle, die verwertet werden können, sind zu verwerten.
Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind
fachgerecht zu entsorgen. Solche Abfälle sind, sofern
keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden
sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden
Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu
entsorgen.
Das Verbrennen, Vergraben oder eine unsachgerechte
Entsorgung von Abfällen, unabhängig ihres stofflichen
Zustands, ist im KG oder in der KGA verboten.
Der Umgang mit Abwasser richtet sich nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wasser aus
Badebecken ist wie Abwasser zu behandeln.
Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im
Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.
6.3 Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente
- mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu
versiegeln, oder zu verblenden
- zweckentfremdend für Beeteinfassungen,
Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden
- im KG zu lagern oder zu vergraben
- in Verkehr zu bringen
Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind
unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu
demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
Rahmen-Kleingartenordnung
des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
Seite 5
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Rücksichtnahme
Der Aufenthalt in einer KGA verlangt, dass jeder das
Wohlbefinden des Nachbarn und die Bedürfnisse der
Allgemeinheit beachtet und fördert.
Jeder Pächter, Gast oder Besucher hat sich in einer KGA
so zu verhalten, das andere nicht durch Stäube,
Gerüche, Lärm, Wasser, Abwasser, Baulichkeiten,
Gegenstände, Anpflanzungen gefährdet, belästigt,
behindert oder anderweitig beeinträchtigt wird.
7.2 Ruhezeiten
Regelungen über den Betrieb von motorgetriebenen
Maschinen, Werkzeugen sowie Gartengerätschaften
enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. BImSchV.
Weitere Ruhezeiten in einer KGA können durch die
Vereinsvorstände geregelt werden, wenn sie den
öffentlich-rechtlichen Festlegungen nicht widersprechen.
7.3 Elektronische Überwachungseinrichtungen
Es ist nicht gestattet das Überfliegen der Parzellen mit
Drohnen, der Einsatz von automatischen
Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die
Parzellengrenzen überschreiten.
Über die Überwachungen von Gemeinschaftseinrichtungen
entscheidet ausschließlich der Vorstand.
Dabei sind deutlich sichtbar entsprechende
Hinweisschilder anzubringen.
7.4 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den
ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen
Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen
und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht
zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz
innerhalb der Kleingartenanlage und auf den
dazugehörenden Abstellflächen sind verboten. Das
Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt.
Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag
des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm
verursachten Schäden.
7.5 Kleinstfeuer
Begriff und Bedingungen für Kleinstfeuer sind durch die
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale)
geregelt. Das Abbrennen von Kleinstfeuern ist, nach
Zustimmung des Vorstandes und örtlicher Eignung, im
KG zulässig.
7.6 Verbote
Das Zeigen von Symbolen politischer Parteien und
Organisationen ist verboten. Waffen (Schuss-, Hieb- und
Stichwaffen, Wurf- und Schleudergeräte) sind innerhalb
KGA und KG verboten. Dass betrifft auch die
Verwahrung, das Tragen und das Benutzen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung
vom 26. November 2022 beschlossen. Sie tritt am 1.
Januar 2023 nach ihrer Veröffentlichung auf der
Internetseite in Kraft.
8.2 Selbstergänzungsrecht
Der Stadtvorstand des Stadtverbandes wird ermächtigt,
die Rahmen-Kleingartenordnung einschließlich Anlagen
eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn diese
sich aus neuen Rechtsvorschriften oder kommunalen
Satzungen ergeben.
8.3 Übergangsregelungen
Führen Änderungen dieser Ordnung dazu, dass bisher
zulässige Sachverhalte unzulässig werden, können die
Vereine Übergangsregelungen beschließen.
Sofern im Text auf Amts- und Funktionsbezeichnungen
Bezug genommen wird, gelten diese in weiblicher,
männlicher oder diverser Form.
Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
Halle (Saale), den 26.11.2022
KGV „Halle/Ost“ e.V.

Der Vorstand
Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 0 Gäste

cron