Satzung
des Kleingartenvereins
Halle / Ost e.V.
§1
Name und Sitz
• Der Verein führt den Namen
Kleingartenverein Halle / Ost e.V.
• Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale.
• Die Gartenanlage liegt in Halle/Saale
Gemarkung Halle, Flur 6
FlurstĂĽck 2925/18; 18/9; 19/46; 17/12; 2998/19
Gesamtfläche 57136 m²
• Der Verein gehört dem Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. an und ist über diesen dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen – Anhalt e.V. und dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angeschlossen.
• Der Kleingartenverein Halle / Ost e.V. ist Rechtsnachfolger der Kleingartengemeinschaft Halle / Ost in der Stadtbezirksorganisation Halle/Saale des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK).
• Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 20469 eingetragen.
• Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben und GemeinnĂĽtzigkeit
• Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
• des BkleingG vom 28.02.83 i.d.F.vom 21.09.94 sowie
• der AO 1977, BGBI I S.613, III.Abschn. §§ 51 ff
• Ziele und Aufgaben sind insbesondere
• die Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns
• die Förderung einer ökologisch orientierten Tätigkeit, die innerhalb und außerhalb der Gärten und der Anlagen die Natur schützt und pflegt;
• in der Bevölkerung des Wohngebietes Interesse und Verständnis an und für die Gartenanlage zu wecken;
• die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperliche Bewegung;
• die Pflege eines gedeihlichen Vereinslebens.
• des Vereinsfriedens, eines kameradschaftlichen Zusammenlebens im Verein sowie gegenseitiger Achtung und Hilfe.
• die fachliche Beratung in der gärtnerischen Nutzung sowie Anleitung für Pflege- und Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau.
•
• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Der Verein hat die Aufgabe, zur ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, dieser Satzung und der Gartenordnung Sorge zu tragen und Zuwiderhandlungen abstellen zu lassen.
§3
Mitgliedschaft
• Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist und keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt. Sie muss mindestens 18 Jahre alt sein, diese Satzung ohne weitere Bedingungen anerkennt, einen Garten des Vereins zur Nutzung übernehmen, diesen gärtnerisch nutzen oder als Fördermitglied beitreten.
• Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erteilen. Im Falle der Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.
• Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
§4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
• sich am Vereinsleben zu beteiligen,
• an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
• alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
• die Bewirtschaftung eines Kleingartens zu beantragen.
§5
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
• zusätzlich zur Satzung, den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten,
• Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
• die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie anderen finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, in der vom Vorstand festgelegten Frist zu entrichten,
• die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
FĂĽr nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung festgelegte Ersatzbetrag zu entrichten.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss beendet.
• Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung bis zum 3. Werktags des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
• Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist mit Begründung dem Betroffenen schriftlich und persönlich zu übergeben oder als Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gehör zu gewähren.
• Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
• vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt.,
• durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft insbesondere den Vereinsfrieden fortwährend stört,
• seinen Pflichten zur Entrichtung der Beiträge und Leistungen der Gemeinschaftsstunden oder sonstiger Auflagen nicht nachkommt,
• den ihm verpachteten Garten entgegen der Gartenordnung mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel nicht in vom Vorstand festgelegten Frist beseitigt,
• ohne Genehmigung des Vorstandes Bauten errichtet oder wesentlich verändert,
• den Garten als ständigen Wohnsitz oder zu gewerblichen Zwecken nutzt,
• den Garten oder die Laube einem Dritten zur Nutzung überlässt,
• nicht nur vorübergehend gehindert ist seinen Pflichten aus dieser Satzung nachzukommen,
• sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Mitglieder (§3 Abs.1) von Anfang an nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist und
• den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwiderhandelt oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht befolgt.
In den Fällen der Ansicht 2-5 sind mindesten zwei Abmahnungen in gleicher Sache erforderlich.
• Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle im Verein erworbenen Rechte, insbesondere das Recht zur gärtnerischen Betätigung im überlassenen Garten sowie Rechte am Vereinsvermögen.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
(In Vereinen mit mehr als 250 Mitgliedern
Der geschäftsführende Vorstand,
Der erweiterte Vorstand)
§8
Mitgliederversammlung
• Der Mitgliederversammlung obliegt:
Die Satzungsänderung,
Der Erlass von Ordnung, die das Verhalten innerhalb des Vereins regeln,
Die Wahl des Vorstandes fĂĽr 4 Jahre,
Die Bestellung der KassenprĂĽfer,
Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie Kassenberichtes
der KassenprĂĽfer,
Beschluss ĂĽber den Haushaltsvorschlag,
die Entlassung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
• Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
• Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes oder einem Antrag von mindestens 33% der Mitglieder einberufen.
• Die Beschlüsse des Vorstandes sind, wenn sie alle Mitglieder betreffen, durch Aushang und wenn sie einzelne Mitglieder betreffen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§9
Der Vorstand
• Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.
• Der 1. Vorsitzende
• Der 2. Vorsitzende (Stellvertreter)
• der 1. Kassierer
• der 1. Schriftführer
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
• Der Vorstand bestimmt nach seinem Ermessen Beisitzer des Vorstandes.
• Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine im Rahmen seiner Tätigkeit
entsprechenden Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
§10
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
• Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge, der Pachtzins, Versicherungsprämien und sonstige Zahlungen sind an den, durch den Vorstand vorgegebenen Terminen des laufenden Jahres zu entrichten.
• Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden, und die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes Erfolgen. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und dem Vorstand zu übergeben. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§11
Schlichtungsausschuss
Der Verein bildet keinen eigenen Schlichtungsausschuss. Gegen einen Ausschluss aus dem Verein und der KĂĽndigung des Gartens kann beim Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle e.V. Widerspruch eingelegt werden.
§12
Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins
• Die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
• Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
• Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.
§13
Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und die vom zuständigen Gericht geforderten Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.
Die Satzung wurde den Mitgliedern zur Prüfung vorgelegt, alle Punkte der Satzung und Änderungen wurden zur Mitgliederversammlung erläutert und über alle Änderungen informiert. Diese Satzung ist in der jeweiligen Form gültig und im September 2021 zum Beschluss erhoben.
Unsere Satzung
Unsere Satzung
KGV „Halle/Ost“ e.V.
Der Vorstand
Der Vorstand
Re: Unsere Satzung neu 2023
Satzung des Kleingartenverein 'Halle-Ost' e.V.
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein fĂĽhrt den Namen: Kleingartenverein 'Halle-Ost' e.V. und hat seinen Sitz in 06112 Halle (Saale), PeiĂźener Str. 10. Der Verein ist Mitglied im Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. und ist unter Nr.VR 20469 im Amtsgericht Stendal eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation mit dem Zweck der ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. Er ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig.
- die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen
- die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes
- die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes
- die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten
- die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder
- die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch die körperliche Betätigung in den Gärten
- die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit
- der Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung
(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Kleingärtnerei.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder BĂĽrger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen fĂĽr die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet ĂĽber die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner BegrĂĽndung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartenpächtern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) BeschlĂĽsse des Vereins anzuerkennen und aktiv fĂĽr deren ErfĂĽllung zu wirken.
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Parzelle erhoben und geht zur Hälfte an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. Mitglieder ohne Pachtvertrag zahlen nur den Mitgliedsbeitrag und die Versicherung. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.
e) fĂĽr jede beabsichtigte BaumaĂźnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
g) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
h) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Ă„nderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen, gleiches gilt fĂĽr die dem Verein angegebenen Kontaktdaten (Telefon, E-MaĂl, Bankverbindung).
i) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
j) Stirbt ein Mitglied, welches eine Kleingartenparzelle gepachtet hat, kann der Ehepartner / Lebenspartner einen Antrag auf Ăśbernahme stellen, sollte er nicht bereits im Pachtvertrag stehen. Dann ist die AufnahmegebĂĽhr zu zahlen und ein neuer Pachtvertrag auszustellen.
k) Satzungsänderungen werden ausschließlich auf unserer Homepage und im Hauptschaukasten am Haupteingang mitgeteilt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
ď€ schriftliche Austrittserklärung
ď€ Ausschluss
ď€ Tod
ď€ die Auflösung des Vereins
ď€ die Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der Austritt kann gegenĂĽber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
ď€ schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von MitgliederbeschlĂĽssen obliegenden Pflichten verletzt,
ď€ durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenĂĽber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
ď€ mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenĂĽber dem Verein im RĂĽckstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
ď€ seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte ĂĽberträgt oder
ď€ bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4) Ăśber einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschlieĂźende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die GrĂĽnde des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
ď€ das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt
ď€ das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im RĂĽckstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurĂĽckkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Datenschutz
Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, erfĂĽllt er dabei die gesetzlichen Vorgaben.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in dem Hauptschaukasten am Haupteingang der Kleingartenanlage Kleingartenverein 'Halle-Ost' e.V. und auf der Homepage mit einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder und Stimmberechtigt nur 1 Mitglied pro verpachteter Parzelle.
(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall der Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Ăśber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom ProtokollfĂĽhrer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten BeschlĂĽsse sind den Mitgliedern durch Aushang in dem Hauptschaukasten und auf der Homepage zur Kenntnis zu geben.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
b) Wahl des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
c) Wahl der KassenprĂĽfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung ĂĽber den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fĂĽnf Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem SchriftfĂĽhrer
d) dem Kassierer
e) dem Fachberater
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine im Rahmen seiner Tätigkeit entsprechenden Aufwandsentschädigung bewilligt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und DurchfĂĽhrung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer BeschlĂĽsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 11 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zum 6fachen des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
(4) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und fĂĽhrt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 12 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) KassenprĂĽfer dĂĽrfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. KassenprĂĽfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher und diverser Form.
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein fĂĽhrt den Namen: Kleingartenverein 'Halle-Ost' e.V. und hat seinen Sitz in 06112 Halle (Saale), PeiĂźener Str. 10. Der Verein ist Mitglied im Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. und ist unter Nr.VR 20469 im Amtsgericht Stendal eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation mit dem Zweck der ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. Er ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig.
- die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen
- die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes
- die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes
- die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten
- die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder
- die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch die körperliche Betätigung in den Gärten
- die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit
- der Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung
(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Kleingärtnerei.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder BĂĽrger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen fĂĽr die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet ĂĽber die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner BegrĂĽndung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartenpächtern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) BeschlĂĽsse des Vereins anzuerkennen und aktiv fĂĽr deren ErfĂĽllung zu wirken.
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Parzelle erhoben und geht zur Hälfte an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. Mitglieder ohne Pachtvertrag zahlen nur den Mitgliedsbeitrag und die Versicherung. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.
e) fĂĽr jede beabsichtigte BaumaĂźnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
g) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
h) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Ă„nderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen, gleiches gilt fĂĽr die dem Verein angegebenen Kontaktdaten (Telefon, E-MaĂl, Bankverbindung).
i) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
j) Stirbt ein Mitglied, welches eine Kleingartenparzelle gepachtet hat, kann der Ehepartner / Lebenspartner einen Antrag auf Ăśbernahme stellen, sollte er nicht bereits im Pachtvertrag stehen. Dann ist die AufnahmegebĂĽhr zu zahlen und ein neuer Pachtvertrag auszustellen.
k) Satzungsänderungen werden ausschließlich auf unserer Homepage und im Hauptschaukasten am Haupteingang mitgeteilt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
ď€ schriftliche Austrittserklärung
ď€ Ausschluss
ď€ Tod
ď€ die Auflösung des Vereins
ď€ die Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der Austritt kann gegenĂĽber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
ď€ schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von MitgliederbeschlĂĽssen obliegenden Pflichten verletzt,
ď€ durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenĂĽber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
ď€ mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenĂĽber dem Verein im RĂĽckstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
ď€ seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte ĂĽberträgt oder
ď€ bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4) Ăśber einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschlieĂźende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die GrĂĽnde des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
ď€ das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt
ď€ das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im RĂĽckstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurĂĽckkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Datenschutz
Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, erfĂĽllt er dabei die gesetzlichen Vorgaben.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in dem Hauptschaukasten am Haupteingang der Kleingartenanlage Kleingartenverein 'Halle-Ost' e.V. und auf der Homepage mit einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder und Stimmberechtigt nur 1 Mitglied pro verpachteter Parzelle.
(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall der Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Ăśber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom ProtokollfĂĽhrer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten BeschlĂĽsse sind den Mitgliedern durch Aushang in dem Hauptschaukasten und auf der Homepage zur Kenntnis zu geben.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
b) Wahl des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
c) Wahl der KassenprĂĽfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung ĂĽber den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fĂĽnf Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem SchriftfĂĽhrer
d) dem Kassierer
e) dem Fachberater
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine im Rahmen seiner Tätigkeit entsprechenden Aufwandsentschädigung bewilligt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und DurchfĂĽhrung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer BeschlĂĽsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 11 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zum 6fachen des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
(4) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und fĂĽhrt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 12 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) KassenprĂĽfer dĂĽrfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. KassenprĂĽfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher und diverser Form.
KGV „Halle/Ost“ e.V.
Der Vorstand
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